Procédure civile
Tribunal débiteur des honoraires
Quand le tribunal désigne un représentant, il est aussi débiteur de ses honoraires. Par analogie avec les règles de la procédure civile et pénale, la désignation d’un représentant en cas d’incapacité de procéder telle qu’elle est prévue à l’art. 69 CPC doit être honorée par l’instance qui a prononcé cette désignation.
Etat de fait
Dans une procédure devant l’instance judiciaire de recours (l’assemblée communale), une avocate a été désignée d’office à la recourante. Celle-ci fut obligée de lui payer ses honoraires. L’avocate fait recours sur ce point.
Extrait des considérants
2.2 Rechtsanwältin A. war zwar in der Vorinstanz nicht selber Partei, ist aber vom angefochtenen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Sie verlangt mit ihrer Beschwerde, dass sie vom Bezirksrat honoriert und nicht aufs Inkasso gegenüber Claudia F. verwiesen werde. Zur Begründung führt sie an, dass der Bezirksrat sie mandatierte. Entgegen der Auffassung in der Vernehmlassung des Bezirksrates reicht das aus, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO in Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR).
Nach Art. 449a ZGB bestellt die KESB der betroffenen Person wenn nötig eine Vertretung für das Verfahren und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. In der Literatur wird vertreten, das auch auf das Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen anzuwenden (FamKomm KESR-Steck, Art. 449a N. 6, vgl. auch Botschaft BBl 2006, 7082). Das ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich, da die Bestimmung systematisch im Verfahren (nur) der KESB steht und für das Rechtsmittelverfahren im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringen eine eigene Vorschrift aufgestellt ist (Art. 450e Abs. 4 zweiter Satz ZGB). Zudem kollidiert die Anweisung zur Bestimmung einer «in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person» (ohne weitere Voraussetzungen) mit dem Recht der Kantone, die berufsmässige Vertretung vor ihren Gerichten (und damit auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes/KESR) zu regeln. Jedenfalls gilt subsidiär die allgemeine Bestimmung, dass sich das Verfahren im Bereich des KESR nach den Bestimmungen der ZPO richtet, so weit die Kantone nichts anderes anordnen – und der Kanton Zürich hat in diesem Bereich keine eigenen Normen erlassen. Art. 449a ZGB sagt in der Sache nichts Anderes als die etwas differenziertere Norm von Art. 69 ZPO.
Der Bezirksrat hat richtig entschieden, als er Rechtsanwältin A. als Beiständin, und nicht als Anwältin bestellte. Eine vom Gericht bestellte Anwältin handelt nach Instruktionen der Klientin, auch wenn diese nicht ausreichend in der Lage ist, sich gegenüber dem Gericht zweckmässig auszudrücken (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Muss angenommen werden, die Klientin könne die Tragweite ihrer Entscheidungen im Verfahren nicht genügend überblicken, ist sie im Sinne des Gesetzes in dieser Hinsicht urteilsunfähig (Art. 67 ZPO e contrario) und kann daher keine verbindlichen Instruktionen geben. In dieser Situation muss eine Beiständin bestellt werden, welche nach bestem Ermessen im wohl verstandenen Interesse der vertretenen Person handelt (Art. 69 Abs. 2 ZPO).
Die Bestellung einer Vertretung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 ZPO ist zu unterscheiden von der Bestellung einer Anwältin als unentgeltliche Vertreterin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. Diese wird von der Partei mandatiert und auf Gesuch hin (Art. 119 Abs. 1 ZPO) vom Gericht als unentgeltliche Vertretung bestellt. Bei jener kommt das Mandat (im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses) direkt zwischen dem Gericht und der Vertretung zustande. Eine ausdrückliche Bestimmung über ihre Honorierung fehlt. Im analogen Fall des Verfahrens vor Bundesgericht wird sie vom Bundesgericht honoriert, wenn nicht eine ausreichende Parteientschädigung zugesprochen wird oder die vertretene Partei zahlungsfähig ist (Art. 41 BGG). Nach der Praxis der Kammer zum kantonalen Recht (OGerZH LB150019/Z14 vom 31. Mai 2006) wurde das Honorar grundsätzlich aus der Gerichtskasse bezahlt und als Teil der Verfahrenskosten behandelt. Daran ist auch unter neuem Recht festzuhalten, in Analogie zu Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO (für den Strafprozess sieht es Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ausdrücklich vor).
Der Bezirksrat argumentiert in der angefochtenen Verfügung, eine Kostentragung durch das Gemeinwesen nach § 22 EG KESR sei in diesem Fall ausgeschlossen. Diese Bestimmung regelt allerdings allgemein die Kosten von Beistandschaften, und heute zu entscheiden ist der spezielle Fall einer Vertretung im gerichtlichen Verfahren. Eine besondere Bestimmung dazu gibt es nicht, und der vom Bezirksrat erwähnte § 60 Abs. 5 EG KESR (welcher einer Honorierung der Vertretung aus der Kasse des Bezirksrates gar nicht entgegen stünde) ist nach § 73 EG KESR auf das Verfahren der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gerade nicht anwendbar. Vielmehr ist nach der dargestellten Praxis und in Analogie zum Zivil- und Strafprozess eine im Sinne von Art. 69 ZPO bestellte Vertretung von der Instanz zu honorieren, welche die Bestellung ausgesprochen hat. (...)
(Jugement PQ150072-O/U du Tribunal cantonal de Zurich du 7.1.2016 )
Droit civil
Attribution exclusive de l’autorité parentale justifiée pour préserver le bien de l’enfant
Pour l’attribution de l’autorité parentale exclusive au sens de l’art. 298 CC, ce ne sont pas les mêmes conditions que pour le retrait de l’autorité parentale au sens de l’art. 311 CC qui sont applicables. Selon les arts 298 I CC et 298b CC, il faut se demander si le bien de l’enfant commande que l’autorité parentale conjointe ne soit pas prononcée et que l’autorité parentale exclusive soit confiée à l’un des parents, et pas seulement s’il existe des motifs pour retirer l’autorité parentale à l’un des parents.
Etat de fait
L’autorité parentale conjointe repose en l’espèce sur une convention conclue le 20 juillet 2010, au moment où les parents de l’enfant faisaient ménage commun. A la fin de 2011, la mère de l’enfant a déménagé à la suite de problèmes de drogue du père de l’enfant. Le quotidien du père est marqué par la drogue et il ne partage presque plus la vie de son fils. Les bases d’une autorité parentale conjointe ne sont donc plus a priori présentes, ce qui justifie une nouvelle réglementation de l’autorité parentale.
Extrait des considérants
4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, sodass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, N 2 zu Art. 298d; Urteil des Bundesgerichts vom 27.6.2006, 5C.34/2006).
5. Vorliegend beruht die gemeinsame elterliche Sorge auf einer Vereinbarung, welche am 20. Juli 2010 und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Kindseltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Eine wichtige Veränderung seit Abschluss dieser Vereinbarung ist dadurch eingetreten, dass die Kindsmutter mit A. Ende 2011 wegen Drogenproblemen des Kindsvaters aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Unbestritten ist ferner, dass der Alltag des Kindsvaters durch dessen Drogenkonsum bestimmt wird und er kaum mehr am Leben seines Sohnes A. teilhat. Damit haben sich vorliegend die Verhältnisse wesentlich geändert bzw. die Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung liegen nicht mehr ohne weiteres vor, weshalb die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu beurteilen ist.
6. Gemäss Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB kommt es darauf an, ob das Kindeswohl verlangt, dass von der gemeinsamen Sorge abgesehen und die Sorge einem Elternteil allein übertragen wird, und nicht allein darauf, ob Gründe bestehen, einem Elternteil die Sorge zu entziehen. Der Fokus ist somit auf das Kind und nicht auf die Eltern gerichtet. Die Konstellationen bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts und beim Entzug der elterlichen Sorge wegen Unvermögen oder Nachlässigkeit gemäss Art. 311 ZGB (und bei der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB, was als schwächere Massnahme gilt) sind nicht dieselben. Bei Art. 310 und 311 ZGB geht es um für alle Betroffenen einschliesslich des Kindes einschneidende Kindesschutzmassnahmen, die sich in der Regel gegen beide Elternteile richten, während bei Zuteilung der Alleinsorge der Aufenthaltsort des Kindes nicht verändert wird und diese Massnahme durchaus mit einem ausgedehnten persönlichen Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind vereinbar ist. Die Regelung des neuen Sorgerechts kann nicht so ausgelegt werden, dass bei Fehlen von Entzugsgründen die Sorge auch dann beiden Eltern zukommen muss, wenn sich dies negativ auf das Kindeswohl auswirkt und die Situation bei Zuteilung der Sorge an einen Elternteil allein verbessert werden könnte. Zu prüfen ist dabei nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung). Es besteht vielmehr eine entsprechende Vermutung. Hingegen ist abzuklären, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung), was dann der Fall ist, wenn mit der Alleinsorge einer Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (...).
Es kommt somit gemäss Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB darauf an, ob das Kindeswohl verlangt, dass von der gemeinsamen Sorge abgesehen und die Sorge einem Elternteil allein übertragen wird, und nicht allein darauf, ob Gründe bestehen, einem Elternteil die Sorge zu entziehen (...).
Elterliche Sorge hat u.a. mit Entscheidungsbefugnis zu tun. (...) Wer sich aus dem Erziehungsprozess verabschiedet hat und dem anderen Elternteil allein die Verpflichtung zur Erziehung überbürdet, soll nicht mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet werden, die insbesondere der Wahrung des erzieherischen Auftrages dienen (Wilhelm Felder, Heinz Hausheer, Regina Aebi-Müller und Erica Desch, ZBJV 2014, S. 892 ff.).
7. Die Alleinzuteilung der Sorge an einen Elternteil ist somit gerechtfertigt, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Dass der hauptbetreuende Elternteil die Mitsorge des anderen Elternteils als störend empfindet, genügt dazu nicht. Wie hiervor erwogen, brauchen für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge aber auch nicht Gründe für die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorzuliegen.
Vorliegend ist der Kindsvater offenbar leider so tief in die Drogensucht abgerutscht, dass er nicht mehr in der Lage ist, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Er hat sich auch nach der Abklärung durch den Dienst für Kinder und Jugendliche B. nicht mehr am Verfahren beteiligt. Die Beschwerde konnte ihm mit eingeschriebener Post nicht zugestellt werden, da er sie nicht abgeholt hat (pag. 55 ff.). Bei seiner Situation, wie sie aus dem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2014 hervorgeht, dürften zudem die Voraussetzungen für einen Entzug der Obhut gemäss Art. 310 ZGB, wenn er sie innehätte, und möglicherweise auch der Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sein.
8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde demnach gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für ihren Sohn A. die alleinige elterliche Sorge übertragen.
(Décision KES 15 157 du Tribunal de la protection de l’enfant et de l’adulte du canton de Berne du 31.7.2015)
Procédure pénale
Des décisions ultérieures indépendantes doivent faire l’objet de recours
Dans cet arrêt de principe, le TF constate que les décisions ultérieures indépendantes d’un tribunal doivent être délivrées sous la forme de décisions. Cela leur permet de pouvoir faire l’objet d’un recours.
Etat de fait
Le Tribunal cantonal bernois a condamné X. le 11 mars 2008 pour plusieurs actes d’ordre sexuel avec des enfants, contrainte sexuelle et harcèlements sexuels répétés ainsi que pornographie à une peine privative de liberté de 35 mois et à une amende de 500 fr. Il a ordonné un traitement thérapeutique institutionnel et a suspendu l’exécution de la peine au profit de la mesure thérapeutique. Le Tribunal régional de Berne-Mittelland a prolongé cette mesure respectivement pour trois ans, la dernière fois le 25 juin 2014. Cette décision a été communiquée le même jour oralement à l’intéressé lors des débats.
X. a recouru contre cette décision le 2 juillet 2014 auprès du Tribunal cantonal bernois en indiquant qu’il se réservait une étude plus approfondie de la décision lorsqu’il disposerait des considérants écrits. Le Tribunal cantonal ouvrit une procédure de recours le 4 juillet 2014, procédure qui fut suspendue jusqu’à la production des considérants écrits de la décision rendue le 25 juin 2014. Ces considérants, datés du 8 juillet 2014, ont été remis aux parties. X., respectivement son défenseur, en a pris connaissance le 10 juillet 2014.
Le Tribunal cantonal reprit la procédure suspendue le 11 juillet 2014. Il donna au procureur la possibilité de déposer dans les 20 jours une prise de position à propos du recours. Le 15 juillet 2014, il décida de ne pas joindre au dossier le complément de X. à son recours rédigé le 14 juillet 2014. Le 29 août 2014, le TF n’entra pas en matière sur le recours de X. à ce sujet (procédure 6B_780/2014), lui indiquant la possibilité d’attaquer la décision finale.
Le Tribunal cantonal rejeta le recours de X. interjeté contre la prolongation de la mesure le 30 septembre 2014.
X. interjette recours en matière pénale. Il réclame pour l’essentiel l’annulation du jugement du Tribunal cantonal du 30 septembre 2014. L’affaire devrait être renvoyée à ce tribunal, afin qu’il ajoute au dossier son complément de recours du 14 juillet 2014 et qu’il se prononce de nouveau sur le cas. Subsidiairement, il propose de renvoyer l’affaire à l’instance cantonale pour qu’une procédure d’appel plutôt que de recours soit mise en œuvre; plus subsidiairement, qu’une mesure ambulatoire soit ordonnée et qu’il soit libéré avec sursis de la mesure thérapeutique institutionnelle. Encore plus subsidiairement, que la mesure thérapeutique institutionnelle soit prolongée d’un an au maximum.
Le Tribunal cantonal n’a pas pris position sur le recours et le Ministère public du canton de Berne y a renoncé.
Extrait des considérants
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verfahrensfairness und des Prinzips der Waffengleichheit namentlich deshalb, weil die Vorinstanz den Beginn der zehntägigen Frist für die Einreichung der Beschwerde auf den Zeitpunkt der mündlichen Entscheideröffnung vom 25. Juni 2014 festlegte und seine fristgerechte Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 zur schriftlichen Begründung des Entscheids aus dem Recht wies. Der Generalstaatsanwaltschaft habe sie nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung hingegen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es gehe vorliegend um die Verlängerung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Es handle sich um ein Verfahren betreffend selbständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO. In der Verfügung vom 11. Juli 2014 führe die Vorinstanz aus, bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme handle es sich unzweifelhaft um ein Urteil, da über eine Straffrage materiell entschieden werde. Konsequenterweise hätte die Vorinstanz anstelle des Beschwerdeverfahrens ein Berufungsverfahren eröffnen müssen.
Es ist vorab das Vorbringen zu behandeln, die Vorinstanz hätte anstelle des Beschwerdeverfahrens richtigerweise ein Berufungsverfahren einleiten müssen.
3.1. Als Entscheide im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO gelten solche, in denen sich ein Gericht im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil hauptsächlich in Bezug auf die Massnahme oder den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt. Solche nachträgliche Entscheide in Nachverfahren sind subsidiär. Kommt es wegen neuer Straftaten zu einer Anklage, übernimmt das dafür zuständige Gericht auch die Abänderungen und Ergänzungen des vorherigen Urteils (Art. 81 Abs. 4 lit. d, Art. 326 Abs. 1 lit. g StPO). In den Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geht es mithin um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Die Grundlage dafür findet sich im materiellen Recht. Beispiele für solche Nachverfahren sind die Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Geldstrafe bzw. Busse nach Art. 36 und Art. 106 Abs. 5 StGB, die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in Geld- oder Freiheitsstrafe bei mangelnder Kooperation des Betroffenen nach Art. 39 StGB, die Verlängerung oder nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 62c Abs. 3 StGB oder gar die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 StGB (...). Die inhaltliche Bandbreite der Entscheide, welche im Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen, ist somit weit. (...)
3.2. Das Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO ist im Gesetz nur rudimentär geregelt. Die zuständige Behörde – in aller Regel die Straf- oder Vollzugsbehörde – leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, und reicht dem Gericht die entsprechenden Akten und ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO).
Das zuständige Gericht – grundsätzlich das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 Abs. 1 StPO) – prüft in der Folge, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt, wenn nötig, die Akten oder lässt weitere Erhebungen durchführen (Art. 364 Abs. 3 StPO). Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO). Das Gericht entscheidet grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es kann aber auch eine Verhandlung anordnen (Art. 365 Abs. 1 StPO). Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich (Art. 365 Abs. 2 StPO).
3.3. Das Gesetz regelt damit nicht ausdrücklich, in welcher Rechtsform nachträgliche selbstständige Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO zu ergehen haben. Art. 365 Abs. 2 StPO spricht (ebenso wie die Marginale zur Gesetzesbestimmung) insofern neutral von «Entscheiden». Es stellt sich daher die Frage, ob solche Entscheide in Urteilsform oder aber in Beschluss– bzw. Verfügungsform zu ergehen haben, mit der Folge, dass im einen Fall die Berufung (Art. 398 Abs. 1 StPO), im andern Fall die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) das zulässige Rechtsmittel bildet. In der Literatur wird in diesem Zusammenhang mitunter von der «Urteil/Berufung» –Lösung oder aber der «Beschluss/Beschwerde» –Lösung gesprochen (Niklaus Schmid, Nochmals zum Rechtsmittel gegen selbstständig gefällte Entscheide nach Art. 365 StPO, in forum poenale 4/2011, S. 222 ff.).
3.6. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die nachträglichen richterlichen Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO, ungeachtet ihrer jeweiligen inhaltlichen Tragweite für den Betroffenen, nicht in Urteilsform ergehen, sondern als Beschluss bzw. Verfügung, weil kein neues Sachurteil anstehe. Die Materialien sind unmissverständlich. Sie sprechen deutlich dafür, dass sich der Gesetzgeber bewusst und in voller Kenntnis der Sachlage für die sogenannte «Beschluss/Beschwerde»–Lösung entschieden hat. (...)
3.7. Die Lehre folgt überwiegend der in der Botschaft vertretenen «Beschluss/Beschwerde» –Lösung. Ausgeführt wird namentlich, der StPO liege ein enger Urteilsbegriff zugrunde. Darunter fielen nur Entscheide, in denen im Sinne eines umfassenden Sachurteils über Schuld und Unschuld, bei Schuldspruch über die Sanktion sowie die Nebenfolgen befunden werde. Auch wo selbstständige nachträgliche Entscheide Sachentscheide beträfen, mit denen eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt werde, liege deshalb kein (neues) Sachurteil vor. Es bestehe bereits ein rechtskräftiges Strafurteil, das bloss abgeändert oder ergänzt werde. Der nachträgliche gerichtliche Entscheid ergehe daher in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung. Zulässiges Rechtsmittel sei die Beschwerde (...).
3.8. Das Bundesgericht hat sich unter Hinweis auf die Botschaft und einzelne Autoren in seiner bisherigen Rechtsprechung dafür ausgesprochen, dass die Beschwerde zulässiges Rechtsmittel gegen nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO sein soll (Entscheide 6B_293/2012 vom 21. Februar 2012 E. 2 betreffend Verlängerung einer ambulanten Massnahme, 6B_425/2013 vom 31. Juli 2013 E. 1.2 betreffend Widerruf einer bedingten Strafe sowie namentlich 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1. und 2.2 betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme; vgl. auch Entscheid 6B_538/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2, worin es ausdrücklich heisst, nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO seien «par la voie du recours à l’exclusion de l’appel» anzufechten).
3.11. Unter diesen Umständen besteht Anlass, die kontroverse Frage zum zulässigen Rechtsmittel gegen selbstständige gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO einer näheren Überprüfung zu unterziehen, zumal sich das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung damit nicht vertieft befasste.
4.2. Allerdings ist zu beachten, dass im Bereich von Rechtsmitteln das Gebot der Rechtssicherheit in hohem Masse gilt. Angesichts der inhaltlichen Bandbreite von möglichen nachträglichen Entscheiden ist mithin unabdingbar, dass bezüglich des zu ergreifenden Rechtsmittels Klarheit herrscht (Stamm, a.a.O., S. 31). Der Gesetzgeber hat sich im Zusammenhang mit den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO – ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite – bewusst und unmissverständlich für die «Beschluss/Beschwerde»–Lösung entschieden (vorstehend E. 3.6). (...)
4.4. (...) Die Beschwerde ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt. Noven sind zulässig. Verfahrensmässig sind keine Nachteile auszumachen: ein zweiter Schriftenwechsel darf durchgeführt werden (Art. 390 Abs. 3 StPO). Zusätzliche Erhebungen oder Beweisabnahmen können, wenn nötig, erfolgen (Art. 390 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 364 Abs. 3 StPO) und je nach Tragweite des Falles kann mündlich verhandelt werden (Art. 390 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO). Damit erlaubt die Beschwerde, falls notwendig, ein der Berufung angenähertes Verfahren. Einzig die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist gegenüber der Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen verkürzt. Angesichts der Tatsache, dass bei den nachträglichen gerichtlichen Entscheiden nur ein klar umgrenzter Ausschnitt, d.h. die Sanktionsfolge, eines bereits vorliegenden früheren Strafurteils neu geregelt wird, scheint die Frist von zehn Tagen zur Beschwerdeerhebung jedoch ausreichend (dazu eingehend Stamm, a.a.O., S. 30).
4.5. (...) Hinzu kommt das Folgende: für nachträgliche Entscheide ist gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Gericht zuständig, welches das erstinstanzliche Sachurteil gefällt hat. Diese Regelung ist indes nicht zwingend. Das Gesetz lässt vielmehr eine abweichende Regelung zu. Die Kantone können folglich andere erstinstanzliche Instanzen für zuständig erklären und beispielsweise betreffend die Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO separate Sanktionengerichte einrichten (Schwarzenegger, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 363 StPO; vgl. die Regelung in den Kantonen Genf und Waadt). Der Umstand, dass bereits das Gericht, welches das erstinstanzliche Sachurteil gefällt hat, nicht zwingend zuständig zu sein braucht, kann letztlich nur heissen, dass es auch nicht notwendigerweise das Berufungsgericht sein muss, welches in den Nachverfahren zweitinstanzlich entscheidet.
4.7. Unter all diesen Umständen hält das Bundesgericht namentlich mit Rücksicht auf den klaren gesetzgeberischen Willen in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ist. Es läge am Gesetzgeber – wenn er es für notwendig ansieht – Abhilfe zu schaffen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorinstanz zu Recht ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hat. Die Beschwerde in Strafsachen erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.1. Zu behandeln bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, die Verfahrensfairness sowie das Prinzip der Waffengleichheit verletzt, indem sie den Beginn der zehntägigen Frist für die Einreichung der Beschwerde auf den Zeitpunkt der mündlichen Entscheideröffnung vom 25. Juni 2014 festgelegt und seine Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 zur schriftlichen Entscheidbegründung aus dem Recht gewiesen habe. Er habe seine Beschwerde folglich nicht gestützt auf die ausführliche schriftliche Begründung des Entscheids abfassen können. Der Generalstaatsanwaltschaft habe die Vorinstanz demgegenüber nach Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
5.2. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten und Entscheidgrundlagen Stellung nehmen und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 I 187 E. 2.2; 132 II 485 E. 3.2). Alle Verfahrensbeteiligten sollen sich dabei nach Möglichkeit mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 IV 172 E. 2.6; vgl. auch BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Waffengleichheit ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGE 137 V 210 E. 2.1.2).
5.3. Die nachträglichen richterlichen Anordnungen nach Art. 363 ff. StPO ergehen als Beschluss bzw. als Verfügung. Zulässiges Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 365 Abs. 2 Satz 1 StPO erlässt das Gericht seinen Entscheid schriftlich und begründet diesen kurz. Eine schriftliche Begründung erfolgt auch, wenn ein Entscheid nach Art. 365 Abs. 2 Satz 2 StPO mündlich eröffnet wird. Bei mündlicher Eröffnung ist nicht zwingend ein Dispositiv auszuhändigen. Für die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist nach Art. 384 lit. b StPO die Zustellung des begründeten Entscheids massgebend (...).
5.4. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren mit der Aushändigung des «Urteilsdispositivs» zu laufen beginnt. Sie beruft sich auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. a und Art. 80 Abs. 1 StPO. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf dieser Frist sehe die StPO nicht vor (Entscheid, S. 3).
5.4.1. Mit ihrer Argumentation vermengt die Vorinstanz Elemente des Berufungs- mit solchen des Beschwerdeverfahrens. Sie verkennt, dass Art. 384 lit. a StPO nur zur Anwendung kommt, wenn Entscheide als Urteile ergehen. Diesfalls beginnt die Frist nach der genannten Gesetzesbestimmung mit der Aushändigung oder der Zustellung des schriftlichen Dispositivs. Bei andern Entscheiden ist demgegenüber Art. 384 lit. b StPO massgebend. Die Frist beginnt danach mit der Zustellung des Entscheids zu laufen. Eine Aushändigung des Dispositivs reicht hierfür nicht aus. Überdies müssen zugestellte Entscheide auch begründet sein (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 3 und 4 zu Art. 384 StPO, Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Hansjakob [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Rz. 1 und 3 zu Art. 384 StPO).
5.5. Der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Verlängerung der Massnahme ist ein nachträglicher gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO. Er hatte als Beschluss zu ergehen. Die Vorinstanz leitete zutreffend ein Beschwerdeverfahren ein. Folgerichtig hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Rechtsmittelfrist im Beschwerdeverfahren – auch bei mündlicher Eröffnung – mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt. Das tat sie fälschlicherweise nicht. Mit ihrem Vorgehen hat sie nicht nur die massgebenden Bestimmungen der StPO zur Fristenregelung unrichtig angewandt, sondern auch gegen die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen verstossen, indem sie die fristgerechte Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2014 zum schriftlich begründeten Entscheid vom 25. Juni 2014 aus dem Recht wies. Jenem blieb es dadurch – im Unterschied zur Generalstaatsanwaltschaft, welche zum schriftlich begründeten Entscheid Stellung nehmen konnte – verwehrt, sich zu den Erwägungen im schriftlich begründeten Entscheid zu äussern. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz hat über die Verlängerung der Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB unter Berücksichtigung der zu Unrecht aus dem Recht gewiesenen Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2014 neu zu befinden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Behandlung der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers. Darauf ist nicht einzutreten.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
(Arrêt 6B_1021/2014 du Tribunal fédéral du 3.9.2015)