Procédure civile
Respect du délai: il suffit de payer à temps sur n’importe quel compte
Une juge unique n’est pas entrée en matière sur une demande reconventionnelle, bien que l’avance de frais ait été payée. Le recours contre cette décision a été admis: il suffit en effet, pour que l’avance de frais soit payée à temps, que le versement intervienne le dernier jour du délai sur n’importe quel compte bancaire ou postal en Suisse. Peu importe en revanche quand la caisse désignée par le tribunal a communiqué le paiement au titulaire du compte et/ou quand les services internes en ont informé la division ou le tribunal compétents.
Etat de fait:
Les parties comparaissent devant le Tribunal de district de Zurich dans un procès relatif à une réclamation pécuniaire. Par décision du 4 octobre 2013, la juge unique a ouvert la procédure probatoire. Elle imposa au plaignant le paiement d’une avance de frais pour l’administration des preuves, ainsi qu’une avance de frais de justice de 2200 fr. à la défenderesse et auteure de la demande reconventionnelle. Elle mentionna le compte postal du tribunal et communiqua des instructions détaillées écrites en gras pour le paiement, qui se terminaient par la phrase: «Lorsqu’un ordre de paiement est donné à une banque, il faut veiller à ce qu’elle exécute le paiement suffisamment tôt, de manière que le versement soit crédité dans le délai sur le compte postal.» Cette décision fut communiquée à la défenderesse le 15 octobre 2013. Sans s’occuper du délai de paiement, la défenderesse fit valoir son point de vue le 23 octobre 2013 auprès du tribunal et présenta plusieurs requêtes en rapport avec l’administration des preuves. La juge unique signifia le 15 novembre 2013 qu’elle rendrait une décision séparée s’agissant de la demande de réexamen de l’ordonnance de preuves; comme l’avance de frais n’avait pas été versée, il faudrait ajouter entre-temps le délai supplémentaire légal calculé à dix jours. Cette décision a été communiquée à la défenderesse le 22 novembre 2013, portant le terme du délai au lundi 2 décembre 2013 (art. 142 I CPC). Le 28 novembre 2013, la défenderesse fit part du paiement de l’avance de frais. Un extrait du système informatique du tribunal daté du 3 décembre 2013 montre que le versement n’est intervenu et n’a été comptabilisé que ce même jour. Sur la base de ce document, la juge unique constata que l’avance de frais était tardive et décida le 20 décembre 2013 de ne pas entrer en matière sans autres conditions sur la demande reconventionnelle. Elle mit à la charge de la défenderesse les frais de justice par 1700 fr. et l’obligea à verser des dépens par 3600 fr. au plaignant. Cette décision lui fut communiquée le 6 janvier 2014. Le 16 janvier 2014, la défenderesse posta son recours contre la décision du 20 décembre 2013. Elle conteste que l’avance de frais ait été payée avec retard et prouve qu’elle a payé par bulletin de versement le 30 novembre 2013 les 2200 fr. à La Poste de Fraumünster, sur le compte du tribunal, le bulletin imprimé portant la mention «Tribunal de district de Zurich, comptabilité». On a renoncé à demander une avance de frais pour le recours, car le moyen était manifestement bien fondé.
Extrait des considérants:
3.4 Es bleibt der Kern der Sache, dass die Einzelrichterin auf die Widerklage nicht eintrat, obgleich der Vorschuss rechtzeitig bezahlt worden war. Das wird gerügt, und zu Recht. Vorweg muss festgehalten werden, dass die Beklagte dem Gericht am 28. November 2013 schrieb, der Vorschuss sei bezahlt. Laut ihrem eigenen, in der Berufung eingereichten Beleg erfolgte die Zahlung erst am 30. November 2013 um 10 Uhr. Die Zahlung erfolgte aber auf jeden Fall rechtzeitig: Wenn das Gericht der Partei einen vorgedruckten Einzahlungsschein für ein Postkonto zustellt und der verlangte Betrag mittels dieses Einzahlungsscheins an einer schweizerischen Poststelle vor dem oder auch am letzten Tag der Frist einbezahlt wird, kann es nicht darauf ankommen, wann die vom Gericht angegebene Zahlstelle (die Post) die Zahlung dem Kontoinhaber (dem Gericht) mitteilt, und/oder wann dessen internen Dienste das der zuständigen Abteilung oder dem zuständigen Einzelgericht melden. Dazu kommt, dass seit der Revision des Prozessrechts durch Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 eine neue Ordnung gilt. Fristwahrend ist neu die Belastung irgendeines Bank- oder Postkontos in der Schweiz, also insbesondere auch in der Konstellation, dass eine Partei das von ihr Verlangte mit einem Auftrag zum Belasten ihres Postkontos ausführt, das Gericht aber ein Bankkonto angegeben hat, auf welches das Geld dann erst noch transferiert werden muss (Art. 143 Abs. 3 ZPO; Barbara Merz, Dike-Komm. ZPO [online-Stand 21. November 2012], Art. 143 N. 23 und 24; BK ZPO-Frei, Art. 143 N. 20; KZ ZPO-Staehelin 2. Aufl. 2013, Art. 143 N. 7). Am 26. Juli 2013 entschied das Bundesgericht, wenn eine Zahlung knapp nach Fristablauf beim Gericht eingehe, müsse dieses dem Einzahler die Möglichkeit geben, die Rechtzeitigkeit im Sinne der erwähnten neuen gesetzlichen Regelung nachzuweisen (BGE 139 III 364 E. 3.2.2). Das hat die Einzelrichterin hier unterlassen. Es scheint, dass sie die schweizerische Zivilprozessordnung in diesem Punkt nicht in der ganzen Tragweite zur Kenntnis genommen hat. Wenn sie in der Fristansetzung schreibt, «Bei einem Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig ausführt, damit die Zahlung innert Frist dem Postkonto gutgeschrieben wird», ist das falsch, und es verstösst auch gegen Treu und Glauben: der Partei wird die vom Gesetz zur Verfügung gestellte Frist so faktisch verkürzt angegeben. Der angefochtene Entscheid ist daher wie beantragt aufzuheben. Damit wird das Verfahren in den Stand zurückversetzt, den es vor dem Nichteintreten auf die Widerklage hatte.
Eine weitere Bemerkung drängt sich auf: In dem nach dem 1. Januar 2011 anhängig gemachten und damit der schweizerischen Zivilprozessrecht unterstehenden Verfahren ist immer wieder von einer «Kaution» die Rede (Aktenverzeichnis Nr. 15, 18, 32 und 39). Die «Kaution» gab es im alten, aufgehobenen Zürcher Prozessrecht (§ 73 ff. ZPO/ZH), aber sie bezeichnete etwas Anderes als «Vorschuss» (Art. 98 ZPO) und «Sicherheit» (Art. 99 ZPO) im neuen Recht. Solche Benennungen sind gewiss immer mehr oder weniger arbiträr. Beim Übergang zum neuen Gesetz ist es aber gerade darum nützlich, konsequent die richtigen Termini des jeweiligen Gesetzes zu verwenden – das hilft Fehler vermeiden.
4. Für das Verfahren der Berufung sind entsprechend dem Hauptanliegen des Klägers zu diesem Punkt keine Kosten zu erheben. Es ist auch der Beklagten nicht zu folgen, welchem offenbar eine Kostenauflage zu Lasten des Klägers vorschwebt.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird über eine allfällige Parteientschädigung im Endentscheid zu befinden sein. Die Beklagte liess sich für ihren Antrag, der Kläger solle sie mit 3600 Franken entschädigen, offenbar von der Regelung im aufzuhebenden Entscheid inspirieren, der sich als Endentscheid verstand - da das Verfahren der Einzelrichterin nun weiter geht, gibt es aber hier noch nichts festzulegen. Für eine Entschädigung im Berufungsverfahren fehlen die Grundlagen. Damit eine Partei der anderen etwas zu zahlen hätte, müsste sie unterlegen sein (Art. 106 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da beide Seiten den Fehler der Einzelrichterin erkannten und Aufhebung der fehlerhaften Verfügung beantragten, ist keine von ihnen unterlegen, und an dieser Voraussetzung fehlt es. Für eine Entschädigung aus der Staatskasse fehlt es nach ständiger Praxis an einer gesetzlichen Grundlage. In einem krassen Fall käme die Haftung des Staates nach dem kantonalen Haftungsgesetz in Frage (allerdings ist einzuräumen, dass das bei gerichtlichen Entscheiden sehr schwierig ist). Mitunter wird es als unbillig empfunden, dass Private Kosten tragen müssen, die der Staat verursacht oder verschuldet hat. Möglicherweise wird die Praxis in diesem Punkt auch einmal gelockert. Gerade im vorliegenden Fall bestünde aber kein Anlass dazu. Die Beklagte musste sich gegen den fehlerhaften Entscheid zur Wehr setzen, hat aber selber keine Anwaltskosten zu tragen. Der Kläger liess zwar durch seinen Anwalt eine ausführliche Rechtsschrift ausarbeiten. Mit der Verfügung vom 21. Januar 2014 war ihm aber bereits deutlich signalisiert worden, die Berufung sei aussichtsreich. Zu ersetzen sind nun in jedem Fall nur notwendige Aufwendungen, und die Rechtsschrift des Klägers war in der gegebenen Situa- tion und mit dem jedenfalls im Hauptantrag der Berufung folgenden Inhalt nicht notwendig.
(Jugement du Tribunal cantonal zurichois – NP140002 du 4.3.2014)
Droits fondamentaux
Arrestation et mise en détention à examiner
Un homme a été arrêté par la police, mis en détention et une mesure d’éloignement a été ordonnée à son encontre. Il s’y est opposé avec succès devant le TF. Ce dernier a admis qu’il s’agissait d’une privation de liberté et a renvoyé le cas devant le Tribunal des mesures de contrainte pour jugement sur le fond.
Etat de fait:
A. Au terme des festivités organisées pour le 1er Mai 2011 à Zurich, X. , né en 1985, se trouva dans le quartier de la Chancellerie près de l’Helvetiaplatz pris dans un attroupement important. A partir de 16 h 30, la police cantonale et de la ville de Zurich fit un barrage et encercla ce quartier. A 19 h 30 environ, X. fut conduit pour un examen d’identité motivé par des raisons de sécurité dans le quartier de la caserne. La police y ordonna une mesure d’éloignement à son encontre, d’après laquelle il lui était interdit, du 1er mai 2011 à 22 h. jusqu’au 2 mai 2011 à 22 h., de pénétrer et de séjourner dans un territoire bien défini de la ville de Zurich – pour l’essentiel les Kreise 1, 4 et 5. Le 1er Mai à 22 h 30, il fut libéré par la police.
Le 27 juillet 2011, X. pria la police zurichoise de constater que le fait de l’arrêter et de le mettre en détention ainsi que de l’éloigner de certains quartiers était des actes illégaux qui avaient violé son droit à la liberté personnelle. La police transmit ces renseignements à la Direction de la sécurité du canton de Zurich, qui le considéra comme un recours qu’elle rejeta par décision du 30 mars 2012.
Le 30 avril 2012, X. fit recours auprès du Tribunal administratif zurichois et le pria, pour l’essentiel, de constater que l’arrestation, la mise en détention et la mesure d’éloignement étaient illégales et avaient enfreint de nombreux droits fondamentaux. Ce Tribunal rejeta le recours par jugement du 7 février 2013.
B. Par recours en matière de droit public du 15 avril 2013, X. pria le TF d’annuler l’arrêt du Tribunal administratif du
7 février 2013 et de constater que l’arrestation, la mise en détention et la mesure d’éloignement prononcée par la police le 1er Mai 2011 étaient illégales et violaient de nombreux droits fondamentaux. L’affaire devait être renvoyée en procédure cantonale, afin que le Tribunal administratif ou une autre instance cantonale, notamment le Tribunal des mesures de contrainte du district de Zurich, réexamine les arguments du recourant du 27 juillet 2013 et annule la décision relative à ce recours du 30 mars 2012. Le Tribunal administratif propose de rejeter le recours, pour autant que l’on puisse entrer en matière. La Direction de la sécurité a renoncé à prendre position.
Extrait des considérants:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Rechtmässigkeit vorbeugender, verwaltungsrechtlicher Polizeimassnahmen im Anschluss an die 1. Mai-Feierlichkeiten bejaht wird. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
(…) Die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen können sich unter ähnlichen Umständen wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; je mit Hinweisen).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
(…)
2.2. Zur Gefahrenlage am späteren Nachmittag des 1. Mai 2011 auf dem Kanzleiareal führt die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Kantonspolizei aus, es sei ein steter Personenzufluss im Gebiet Kanzleiareal/Helvetia-platz festgestellt worden und insbesondere auf dem Areal des Kanzleischulhauses seien klare Tendenzen einer Mobilisierung zu einer unbewilligten Nachdemonstration erkennbar gewesen. Aus Erfahrungen von früheren 1. Mai-Veranstaltungen befürchtete die Polizei, dass sich ein grösserer Teil der Anwesenden an einer Nachdemonstration und anschliessenden Ausschreitungen beteiligen würde. Die Schilderung der Lage durch den Beschwerdeführer als friedlich, ohne Anzeichen für eine Nachdemonstration, und ohne Hinweise auf eine Gewaltbereitschaft bei Personen in seiner Umgebung, bezeichnete das Verwaltungsgericht als subjektive Eindrücke, die er als Einzelperson in einer grossen Menschenmasse an einem unübersichtlichen Ort wahrgenommen habe.
Weiter hält die Vorinstanz fest, dass ein Kordon von rund 400 Polizeibeamten die auf dem Kanzleiareal Anwesenden am Verlassen des Gebiets gehindert habe. Nur offensichtlich nicht demonstrationswillige Personen – insbesondere Familien und ältere Leute – hätten das Areal verlassen dürfen. Die übrigen 542 Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, seien von der Polizei mit Gefangenentransportfahrzeugen in die sogenannte «Haftstrasse» in der Polizeikaserne überführt worden. 468 von ihnen seien im Verlauf des gleichen Abends nach Anordnung einer 24-stündigen Wegweisung wieder entlassen worden. 27 der 542 Personen seien der Staatsanwaltschaft und zwei der Jugendanwaltschaft zugeführt worden. 45 Personen seien wegen diverser Vergehen und Übertretungen angezeigt worden. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist weiter davon auszugehen, dass die polizeiliche Einkesselungsaktion um ca. 16.30 Uhr anfing und die Freiheitsbeschränkung bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Kasernenareal insgesamt rund sechs Stunden dauerte. (…)
2.3. Umstritten war bereits im vorinstanzlichen Verfahren, zu welchem Zeitpunkt die Polizei die Identität des Beschwerdeführers überprüfte. (…) Die Vorinstanz berücksichtigte, dass sich innerhalb des Kordons mehr als 500 Personen befanden und ging gestützt darauf davon aus, dass die Polizei aus zeitlichen und logistischen Gründen erst in der Polizeikaserne eigentliche - mit Ausweiskontrollen verbundene - Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen durchgeführt habe.
Der Beschwerdeführer hält diese Schlussfolgerung und damit die entsprechende Sachverhaltsfeststellung für willkürlich. Zudem rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Untersuchungsgrundsatzes und von Bestimmungen über den Aktenbeizug (Art. 57 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; VRG/ZH; LS 175.2). Es ist im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu untersuchen, inwiefern die gerügten Mängel der Sachverhaltsfeststellung einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz das polizeiliche Handeln im Zusammenhang mit der Verbringung in die Polizeikaserne zwar mitunter als Verhaftung oder Festnahme bezeichne, dann aber einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen Freiheitsentzug bei polizeilichem Gewahrsam gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV verneine.
(…)
3.2. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen von Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Art. 31 Abs. 4 BV ist nach der Rechtsprechung in dem Sinne zu verstehen, dass der Richter jederzeit und somit direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weitern Administrativinstanzen. Die Norm stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Der direkte Zugang zu einem Richter oder einer Richterin kommt auch Personen zugute, die möglicherweise unvermittelt in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind. Er bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug bzw. die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung unmittelbar einsetzt. Damit erfährt der gerichtliche Rechtsschutz eine Stärkung. Es wird nicht wie nach der Minimalgarantie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK lediglich auf Antrag hin so rasch als möglich eine gerichtliche Prüfung des Freiheitsentzugs gewährleistet, sondern jede von einem Freiheitsentzug betroffene Person hat gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV das Recht, jederzeit direkt ein Gericht anzurufen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 S. 107 f.). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).
3.3. (…) ist nicht allein die Stundenanzahl der Freiheitsbeschränkung massgebend. Es sind die gesamten Umstände wie Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer einer Massnahme von Bedeutung. Als Freiheitsentziehung betrachtet wurden namentlich eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine zwanzigstündige Zurückhaltung. Umgekehrt kann das blosse Verbringen auf den Polizeiposten nach § 21 Abs. 3 PolG/ZH im Grundsatz nicht als Freiheitsentziehung im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV betrachtet werden (BGE 136 I 87 E. 6.5.3 S. 108 f. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
3.4. Das Verwaltungsgericht orientiert sich zur Einordnung der gegenüber dem Beschwerdeführer ergriffenen polizeilichen Massnahmen an zwei Urteilen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie an der Rechtsprechung der Grossen Kammer des EGMR.
3.4.1. Im Urteil P.1758/86 vom 15. Dezember 1987 (ZBl 1988 S. 357 ff.) beurteilte das Bundesgericht vor dem Hintergrund einer unbewilligten Nachdemonstration eine polizeiliche Einkesselung von rund 350 Personen, die sich am 11. Oktober 1980 um 14.50 Uhr zwischen der Zürcher Bahnhofstrasse und dem Warenhaus Globus befanden. 322 eingekesselte Personen wurden vor Ort überprüft und 143 von ihnen zu weiteren Abklärungen ins Kriminalpolizeigebäude gebracht, von wo sie zwischen 18 und 22.30 Uhr wieder entlassen wurden. Der Beschwerdeführer, der sich als zufälliger Passant an der Bahnhofstrasse befunden hatte, wies sich gegenüber der Polizei vor Ort mit Führerausweis und Identitätskarte aus. Trotzdem nahm ihm die Polizei alle Gegenstände ab, die er auf sich trug, fuhr ihn zum Kriminalpolizeigebäude, fotografierte ihn, schloss ihn mit über 30 anderen Personen in eine Zelle ein und entliess ihn nach einer kurzen Befragung und Rückgabe der Effekten um ca. 21 Uhr wieder. Das Bundesgericht erachtete diese polizeiliche Festhaltung als unzulässig und ging – implizit – von einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers aus. Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, die Demonstration sei nicht mit gewaltsamen Ausschreitungen, sondern nur mit Verkehrsbehinderungen verbunden gewesen. Der Sachverhalt unterscheide sich deutlich von BGE 107 Ia 138: In jenem Entscheid sei es um eine unbewilligte Demonstration zu nächtlicher Stunde gegangen, in deren Verlauf es zu Sachbeschädigungen an Autos und Hausfassaden gekommen sei. Dabei habe für die Ermittlungsorgane nicht nur festgestanden, dass mindestens Vergehen begangen worden seien, sondern es habe zudem der Verdacht auf Landfriedensbruch nahegelegen. (…)
3.4.2. Im Zusammenhang mit polizeilichen Einkesselungen anlässlich von Demonstrationen bezieht sich das Verwaltungsgericht sodann auf den Entscheid der Grossen Kammer des EGMR Austin gegen Vereinigtes Königreich vom 15. März 2012. Der Gerichtshof erwog, mit den heutigen Kommunikationstechnologien sei es möglich geworden, in kürzester Zeit eine grosse Menschenmenge zu mobilisieren. Dies könne die Polizeikräfte vor neue Herausforderungen stellen, angesichts derer sie neue Polizeitaktiken wie das Einkesseln von Personenansammlungen («Kettling») entwickelt hätten. Der Polizei dürfe es nicht verunmöglicht werden, ihre Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Öffentlichkeit wahrzunehmen (Ziff. 56). Bewegungsbeschränkungen seien so lange nicht als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK zu erachten, als sie zur Aufrechterhaltung der behördlichen Kontrolle unter den konkreten Umständen unvermeidbar erschienen, zur Abwehr ernsthaft drohender Verletzungs- und Schadensrisiken nötig seien und sich auf das zur Zweckerreichung nötige Minimum beschränkten (Ziff. 59). Im vorliegenden Fall habe die Polizei im Voraus Hinweise erhalten, dass am 1. Mai 2001 um 16 Uhr im Zentrum von London eine illegale Antiglobalisierungsdemonstration beginnen werde, die einen harten Kern von 500 bis 1000 gewaltbereiten Demonstranten anziehen werde. Zur Überraschung der Polizei hätten sich bereits um 14 Uhr rund 1500 Personen versammelt. Aufgrund des früheren Verhaltens von Antiglobalisierungsdemonstranten sei die Polizei zum Schluss gelangt, dass von der Gruppe ein ernsthaftes Verletzungs- und Sachschadenrisiko ausgehe. (…) Der Umstand, dass einzelne der eingekesselten Personen – darunter auch zwei der drei Beschwerdeführenden – keine Demonstrationsabsicht gehabt hätten, sondern als zufällige Passanten anwesend gewesen seien, sei für die Frage, ob eine Freiheitsentziehung vorliege, nicht massgebend (Ziff. 63). Dass die Polizei die eingekesselten Personen während bis zu sieben Stunden am Verlassen des abgesperrten Areals gehindert habe, müsse im Zusammenhang mit den konkreten Umständen gewürdigt werden (…). Das Vorliegen eines Freiheitsentzugs sei demnach zu verneinen.
3.5. (…) Unter diesen Umständen sei das von der Polizei gewählte Vorgehen als das im konkreten Kontext mildeste Mittel einzustufen, um die Öffentlichkeit vor Gewalt zu schützen bzw. um drohende Verletzungs- und Sachschadenrisiken abzuwenden. Wie im Fall Austin sei in diesem Zusammenhang nicht massgebend, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine gewaltbereite Person oder um einen zufällig anwesenden Passanten handle. Die Freiheitsbeschränkung, die das polizeiliche Vorgehen für den Beschwerdeführer mit sich gebracht habe, stelle somit – unter Berücksichtigung von Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer der Beschränkung – keinen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV bzw. polizeilichen Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG/ZH dar.
3.6. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nur teilweise gefolgt werden.
3.6.1. Zunächst ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des EGMR im Urteil Austin mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Festhaltung des Beschwerdeführers im Polizeikordon während rund zweieinhalb Stunden für sich allein unter den gegebenen Umständen noch keinen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV darstellt. Der Beschwerdeführer konnte sich während dieser Zeit auf dem abgesperrten Areal ohne erhebliche Beeinträchtigung weiterhin bewegen, war jedoch daran gehindert, das Areal zu verlassen. Wenn darin nach Art, Wirkung, Modalitäten und Dauer selbst noch kein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV liegt, so ist für diesen Zeitraum doch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV zu bejahen. Eine solche ist nur zulässig, wenn die Anforderungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Wahrung des Kerngehalts) eingehalten werden.
3.6.2. In Bezug auf die polizeiliche Behandlung des Beschwerdeführers während der folgenden dreieinhalb Stunden kann das Vorliegen eines Freiheitsentzugs entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Rücksicht auf die besondere Gefahrenlage verneint werden. Die spezifische Gefahrenlage ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit einer Freiheitsbeschränkung von Bedeutung, kann aber nicht dazu führen, dass bereits das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung von vornherein verneint wird. Der Beschwerdeführer wurde nach der zweieinhalbstündigen Einkesselung von der Polizei mit Kabelbindern gefesselt und mit einem Gefangenentransportfahrzeug zur Identitätsabklärung in die Polizeikaserne verbracht. Anschliessend musste er sich in einer Zelle aufhalten, ohne dass ihm ein Verstoss gegen die Rechtsordnung auch nur vorgehalten worden wäre. Die Behandlung des Beschwerdeführers durch die Polizei während dieser dreieinhalb Stunden stellt eine erhebliche Beschränkung seiner Freiheit dar, die nach Art, Wirkung und Modalitäten keineswegs mehr bloss als einfache Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV bezeichnet werden kann. Auch wenn sie sich nach Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf die Dauer am unteren Rand dessen bewegt, was nach der bisherigen Praxis zur Bejahung eines Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV führte, ist namentlich wegen der einschneidenden Modalitäten des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers (Fesselung, Gefangenentransport, Einsperrung in eine Zelle) ein Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV zu bejahen. Ob damit auch ein Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorliegt, kann dabei offen bleiben.
3.7. Wie in E. 3.2 hiervor dargelegt, verlangt Art. 31 Abs. 4 BV bei einem Freiheitsentzug im Sinne dieser Bestimmung den unmittelbaren direkten Zugang zu einem unabhängigen Richter. Dieser Rechtsschutz wird im Kanton Zürich nach § 27 Abs. 2 PolG/ZH erstinstanzlich durch das Zwangsmassnahmengericht gewährleistet (E. 3.1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Polizeibehörden sowie die Sicherheitsdirektion waren nach § 5 Abs. 2 VRG/ZH verpflichtet, die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2011 an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiterzuleiten. Dieselbe Weiterleitungspflicht trifft grundsätzlich kraft der Verweisung in § 70 VRG/ZH auch das Verwaltungsgericht. Mit dem von den kantonalen Instanzen im vorliegenden Verfahren eingeschlagenen Rechtsweg wurde der Anspruch auf ein Gericht nach Art. 31 Abs. 4 BV verletzt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache muss an das zuständige Zwangsmassnahmengericht überwiesen werden. Dieses wird die Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2011 zu beurteilen haben. Dabei wird es den rechtserheblichen Sachverhalt, der hier teilweise umstritten ist (E. 2.3 hiervor), feststellen und die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat bei seiner Prüfung zu berücksichtigen, dass der dreieinhalbstündige Freiheitsentzug unmittelbar im Anschluss an eine zweieinhalbstündige Einkesselung erfolgte. Das Zusammenwirken dieser Massnahmen lässt die polizeiliche Behandlung während dieser sechs Stunden insgesamt als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV erscheinen, auch wenn die Einkesselung für sich allein unter den gegebenen Umständen noch nicht die Schwere einer solchen Beschränkung erreicht (E. 6.3.1 hiervor). Damit fällt die Beurteilung der Einkesselung und der anschliessenden polizeilichen Behandlung in die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts. Im Interesse der Vermeidung einander widersprechender Entscheide muss der vom Zwangsmassnahmengericht erhobene Sachverhalt auch die Grundlage für die Überprüfung der nach dem Freiheitsentzug verfügten Wegweisung bilden. Es ist Sache des Zwangsmassnahmengerichts zu prüfen, ob es beim vorliegenden Zusammentreffen mehrerer polizeilicher Massnahmen auch zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wegweisungsverfügung zuständig ist. Jedenfalls wird dem Anspruch des Beschwerdeführers auf einen rechtzeitigen Entscheid Rechnung zu tragen sein (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 4 BV).
3.8. (…) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts ausgeht. Sein Antrag ist so zu verstehen, dass er nach den bestehenden Rechtsgrundlagen eine Befassung des Zwangsmassnahmengerichts verlangt. (…) Es drängt sich daher auf, die Sache direkt an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen.
4. Es ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen. Mit diesem Entscheid wird auch der inhaltlich mitangefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. März 2012 (inkl. Kostenentscheid) hinfällig (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Festhaltung (Einkesselung), die Inhaftierung (Gewahrsam) und die Wegweisung (Fernhaltung) des Beschwerdeführers durch die Polizei am 1. Mai 2011 rechtswidrig gewesen sei und gegen zahlreiche Grundrechte verstossen habe. Die Prüfung dieses Antrags ist Gegenstand der materiellen Beurteilung der Angelegenheit, die nun erstinstanzlich durch das Zwangsmassnahmengericht vorzunehmen ist.
(…)
(Arrêt du Tribunal fédéral 1C_350/2013 du 22.1.2014; le 22.1.2014, le TF a rendu deux autres arrêts semblables, à savoir 1C_352_2013 et 1C_354/2013)